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Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich

Konsolidierte Fassung:
Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich,
beschlossen am 19. Dezember 2015,
in der Fassung vom 14.12.2024



Mit dem Namen Allahs, des Gnädigen, des Allerbarmers.
„Aus euch soll eine Gemeinschaft von Leuten werden, die zum Guten aufrufen, gebieten, was Recht ist und verbieten was verwerflich ist. Denen wird es wohl ergehen.“

Der Bestand der Rechtspersönlichkeit der „Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ wurde als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft im Sinne des Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger mit Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Feststellung des Bestandes der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als Religionsgesellschaft, BGBl II 76/2015, gemäß § 3 Abs. 1 IslamG 2015 festgestellt. In Entsprechung des § 31 Abs 2 Islamgesetz 2015 (Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften) iVm § 6 leg.cit erlässt der Schurarat

  • geleitet von der gemeinsamen Überzeugung, der Religion des Islam verbunden zu sein,

  • einig darin, die Bundesverfassung der Republik Österreich und die österreichischen Gesetze zu achten,

  • einvernehmlich in der Grundlegung, bei der Auswahl der Mittel und Wege zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als einzige Quelle die islamische Lehre im Rahmen der Verfassung und im Einklang mit den Gesetzen der Republik Österreich anzuwenden und so als Männer und Frauen partnerschaftlich zusammenzuarbeiten,

  • und in der gemeinsamen Absicht,

  • den Muslimen in Österreich auf der Grundlage des in der österreichischen Bundesverfassung garantierten Rechts auf autonome und eigenständige Regelung der inneren Angelegenheiten zu dienen und

  • den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu pflegen und sich für eine konstruktive Kooperation zum Wohl der österreichischen Gesellschaft einzusetzen,

nachstehende Verfassung.