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Zurückweisung der Anträge gegen § 43a SchUG

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Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge gegen § 43a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen.

Die Zurückweisung stellt keine inhaltliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 43a SchUG dar. Die im Rechtsgutachten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Religionsfreiheit, den Gleichheitsgrundsatz sowie die weltanschauliche Neutralität des Staates, bleiben daher unverändert bestehen.

Mit den gegenständlichen Anträgen verfolgte die IGGÖ das Ziel, eine verfassungsrechtliche Klärung zu erreichen, bevor betroffene Familien den Auswirkungen des Gesetzes ausgesetzt werden. Durch die verfahrensrechtliche Zurückweisung ist dies derzeit nicht möglich.

Eine allfällige Verwaltungsstrafe richtet sich nicht gegen die Schülerinnen, sondern gegen die Eltern. Diesen wird nach der Zurückweisung der Anträge faktisch der Rechtsweg gegen eine Verwaltungsstrafe zugemutet. Die IGGÖ wird betroffene Familien auf diesem Weg weiterhin rechtlich, religionspädagogisch und seelsorgerlich unterstützen.

Die IGGÖ setzt sich weiterhin für eine sachliche, rechtsstaatliche und dialogorientierte Auseinandersetzung mit diesem Thema ein. Gemeinsam mit betroffenen Familien wird sie die neuerliche Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nach Inkrafttreten des Gesetzes vorbereiten, um eine inhaltliche Prüfung der verfassungsrechtlichen Fragen zu ermöglichen.

Die klare Botschaft der IGGÖ an die betroffenen Mädchen lautet:
Ihr habt nichts falsch gemacht. Ihr seid nicht Adressatinnen einer Strafe und dürft wegen des Tragens eines Kopftuchs weder unter Druck gesetzt, beschämt noch vom Unterricht ausgeschlossen werden. Die IGGÖ steht an eurer Seite und wird euch und eure Familien weiterhin begleiten.

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