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Innere Struktur der IGGÖ

Islamische Religionsgemeinden

Die Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als religionsgesellschaftliche Oberbehörde werden in den Bundesländern durch islamische Religionsgemeinden besorgt, soweit dadurch nicht überregionale Interessen betroffen sind. Die Religionsgemeinden unterstehen bei der Vollziehung von Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich dem Obersten Rat und sind an dessen Weisungen gebunden.

Kultusgemeinden

Kultusgemeinden sind Teile der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich; sie sind zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie haben für die Befriedigung der religiösen, kulturellen und sozialen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und der bewährten Traditionen, sowie für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen sowie für die Ausbildung des erforderlichen Personals zu sorgen.

Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich der Gründung zustimmt.

Moscheegemeinden

Moscheegemeinden sind Teile der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich; sie sind im Sinne des § 7 Z 3 iVm § 23 Abs 4 Islamgesetz nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen (und zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts). Sie haben für die Befriedigung der religiösen und sozialen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.

Moscheegemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich der Gründung zustimmt.

Fachvereine

Fachvereine sind Teile der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich; sie sind im Sinne des § 7 Z 3 iVm § 23 Abs 4 Islamgesetz nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen (und zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts). Sie haben für die Befriedigung der religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.